Satzung

           

                                             Sans Soucis e.V.          

 

  • 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr  

(1) Der Gesellschaftsclub Sans Soucis e.V. ändert seinen Namen  in „Sans Soucis e.V.“ Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen unter VR 30570 . Er hat seinen Sitz in Wuppertal.

(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.  

  • 2 Zweck 

(1) Der Club pflegt und fördert soziale Kontakte und die Gemeinschaft seiner Mitglieder sowie den themenübergreifenden Gedanken- und Erfahrungsaustausch. Der Club „Sans Soucis“ versteht sich als Treffpunkt zur Begegnung mit Themen aus Kultur, Wissenschaft, Wirtschaft und Gesellschaft und ist ein aktiver Beitrag zum gesellschaftlichen Leben in Wuppertal und dem Bergischen Land.

(2) Den Vereinszweck erfüllt der Club durch Treffen, Besuche, Besichtigungen, Vorträge und sonstige Veranstaltungen. Er fördert mit diesen Angeboten die Thematisierung, Diskussionen und den Gedanken- und Erfahrungsaustausch und die Begegnung von Menschen aus unterschiedlichen Lebens- und Arbeitswelten.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Clubs dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  • 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder von Sans Soucis e.V. sind Damen, die den Vereinszweck mit tragen und die Werte, Ziele und Aktivitäten des Clubs durch ihre Bereitschaft zu persönlichem Engagement weiterentwickeln.

(2) Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist der Vorschlag durch mindestens ein Mitglied des Clubs mit anschließender Empfehlung durch den Vorstand zur Aufnahme. Der Aufnahmeantrag muss schriftlich erklärt werden. Die Aufnahme erfolgt, wenn kein Clubmitglied innerhalb von vier Wochen dem Aufnahmeantrag gegenüber dem Vorstand schriftlich widerspricht. Eine Ablehnung braucht nicht begründet zu werden.

(3) Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten und in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Die Mitgliedsrechte sind persönlich auszuüben.

(4) Jedes Mitglied ist berechtigt, die Angebote und Leistungen des Clubs in Anspruch zu nehmen.

(5) Der Austritt  ist jeweils zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresschluss möglich und muss schriftlich an den Vorstand gerichtet werden.

(6) Ein Ausschluss mit sofortiger Wirkung kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einer Mehrheit von zwei Dritteln.

(7) Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung,  durch Ausschluss, durch den Tod oder Löschung des Vereins.

Wichtige Gründe sind insbesondere:

  1. a) das Verhalten eines Mitglieds, das im Widerspruch zu den Zielsetzungen des Gesellschaftsclubs steht oder sein Ansehen gefährdet
  1. b) grobe und wiederholte Zuwiderhandlung gegen die Satzung oder gegen Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  1. c) wenn ein Mitglied trotz Mahnung mit der Zahlung des Jahresbeitrags länger als drei Monate nach Fälligkeit im Rückstand ist.

(d) Dem Mitglied wird vor der Beschlussfassung Gelegenheit gegeben, sich zu der Angelegenheit zu äußern. Der Beschluss auf Ausschluss wird dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekanntgegeben.

(8) Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Geleistete Beiträge  werden nicht erstattet. Andere Ansprüche ausgeschiedener oder ausgeschlossener Mitglieder müssen binnen drei Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden.

(9) Mitglieder, die besondere Verdienste um den Club oder die von ihm verfolgten Zwecke und Ziele erworben haben, können auf Antrag des Vorstands durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben alle Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder.

  • 4 Aufnahmegebühr und Beiträge 

(1)  Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Zahlung eines jährlichen Beitrags. Über die Höhe des Jahresbeitrags, die Höhe der Aufnahmegebühr sowie  von Umlagen entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands.

(2) Beiträge werden mittels SEPA-Lastschriftmandat erhoben oder per Überweisung auf das Clubkonto  durch die Mitglieder.

  • 5 Vorstand 

(1) Der Vorstand besteht aus der 1. Vorsitzenden, der 2. Vorsitzenden und der Finanzverantwortlichen. Bis zu zwei Mitglieder können zusätzlich vom Vorstand  als Besitzerinnen berufen werden. Bei  Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der 1. Vorsitzenden. Der Vorstand ist bei einer ordentlich einberufenen Vorstandssitzung beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gewählten Vorstandsmitglieder anwesend ist, darunter die erste oder zweite Vorsitzende. Über die Vorstandssitzungen werden Ergebnisprotokolle geführt, die von der 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen sind.

(2) Jeweils 2 Mitglieder des Vorstands, unter denen sich die  1. oder 2. Vorsitzende befinden muss,  vertreten den Club gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich. Die Finanzverantwortliche und die erste Vorsitzende sind gegenüber dem kontoführenden Bankinstitut jeweils alleine vertretungsberechtigt. Den Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden die Vorsitzenden und die  Finanzverantwortliche.

(3) Die Wahl des Vorstands erfolgt durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren. Stehen mehrere Kandidatinnen zur Wahl, entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Die Wahl erfolgt durch Handzeichen bei Präsenzveranstaltungen oder über elektronische Kommunikation oder mit Umfragevotum. Auf Verlangen von ¼ der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder wird geheim gewählt. 

(4). Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes bestimmen  die beiden restlichen Damen des Vorstandes  bis zur Nachwahl, die Person, die die Aufgaben des ausscheidenden Mitgliedes wahrnimmt. Die Nachwahl findet bei der auf das Ausscheiden folgenden ordentlichen  Mitgliederversammlung statt.

(5)  Der amtierende Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt.

(6) Die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich tätig;  Auslagen werden erstattet. Gegenüber dem Verein haften die Mitglieder des Vorstands bei der Wahrnehmung ihrer Vorstandsfunktion nur für Vorsatz.

(7) Vorstandsmitglieder, die besondere Verdienste um den Club oder die von ihm verfolgten Zwecke und Ziele erworben haben, können auf Antrag des Vorstands durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenvorsitzenden /-vorständen ernannt werden. Ehrenvorsitzende/-vorstände haben Sitz und Stimme im Vorstand und alle Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder.

  • 6 Aufgaben des Vorstands 

(1) Der Vorstand ist das ausführende Organ des Clubs. Er leitet den Club und führt dessen Geschäfte. Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und verwaltet das Vereinsvermögen.  Er entscheidet in allen Clubangelegenheiten mit Ausnahme der Angelegenheiten, die der Mitgliederversammlung vorbehalten sind oder in dieser Satzung ausdrücklich anders geregelt sind.

(2) Der Vorstand kann im Bedarfsfall zur Wahrnehmung einzelner Aufgaben Ausschüsse einsetzen und Personen mit besonderen Aufgaben betrauen. Die Entscheidungsbefugnis des Vorstands wird dadurch nicht eingeschränkt.

(3) Der Vorstand erstellt das Jahresprogramm.

(4) Der Vorstand regelt seine Geschäftsordnung und die der Ausschüsse nach eigenem  Ermessen.

  • 7 Mitgliederversammlung  

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Vereinsorgan.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle 3 Jahre statt innerhalb der ersten drei Monate des Geschäftsjahres als Präsenzveranstaltung oder über elektronische Kommunikation oder mit Umfragevotum.

(3) In dringenden Fällen finden außerordentliche Mitgliederversammlungen statt, wenn 2/3 des Vorstands oder 1/5 der Mitglieder dies unter Angabe des Grundes und des Zwecks verlangen.

(4) Die Einladung erfolgt durch den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung. Die Einladung durch elektronische Medien (E-Mail) ist zulässig.

(5) Anträge zur Mitgliederversammlung – auch die, die Satzungsänderungen zum Gegenstand haben – müssen zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich bei dem Vorstand eingegangen sein.

(6) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Einladung termingerecht erfolgt ist unabhängig von der Zahl der erschienen Mitglieder. Bei allen Abstimmungen ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheidend, Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der 1. Vorsitzenden.

(7) Die Mitgliederversammlung wird von  der 1. Vorsitzenden geleitet. Für den Fall der Verhinderung übernimmt die 2. Vorsitzende die Leitung.

(8) Über die Ergebnisse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll angefertigt, das von der Versammlungsleiterin unterzeichnet wird.

  • 8 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung        

Die Mitgliederversammlung  ist zuständig für:

a)  Wahl des Vorstands
b)  Entlastung des Vorstands
c)  Entgegennahme des Geschäftsberichts
d)  Feststellung des Jahresabschlusses
e)  Wahl von zwei Kassenprüfern, die dem Vorstand nicht angehören, für die  Dauer von drei Jahren
f)  Genehmigung des Haushaltsplans und Festsetzung der Beiträge im Sinne von §4 Abs. 1
g)  Satzungsänderungen
h)  Beschlussfassung über alle von den Mitgliedern oder dem Vorstand vorgelegten  Anträge

Die Tagesordnungspunkte werden jeweils den aktuellen Erfordernissen angepasst.

  •     9  Kassenprüfung und Entlastung des Vorstands

Die Kassenprüferinnen prüfen jährlich im ersten Quartal die Kasse. Sie erstellen hierüber einen Bericht, der allen Mitgliedern auf elektronischem Weg zugestellt wird. Die Mitglieder geben innerhalb von 5 Tagen  nach Versanddatum  schriftlich (ggf. elektronisch) an die 1. Vorsitzende ihr Votum für oder gegen eine Entlastung des Vorstandes ab. Entscheidend ist die Mehrheit der bei der 1. Vorsitzenden eingegangen  Stimmen.

  • 10 Auflösung  

(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.

(2) Das nach Auflösung des Vereins verbleibende Vermögen wird nach Tilgung aller Verbindlichkeiten einer in Wuppertal ansässigen gemeinnützigen Einrichtung  zugewendet.

  • 11 Salvatorische Klausel 

Sollte(n) eine (oder mehrere) Bestimmung(en) dieser Satzung gegen einschlägige gesetzliche Vorschriften verstoßen, so gelten insoweit die gesetzlichen Bestimmungen. Die übrigen Bestimmungen dieser Satzung werden davon nicht berührt.

Wuppertal, den  10. Februar 2021